Achtung bei wertsteigernden Maßnahmen an Schweizer Fahrzeugen
Der deutsche Zoll wird ab dem 01.01.2018 an der deutsch-schweizerischen Grenze vermehrt darauf achten, dass die neuen europäischen Zollvorschriften (Unionszollkodex) bezüglich
wertsteigernden Maßnahmen an Schweizer Fahrzeugen umgesetzt wird.
Nach wie vor kommt es laut Zoll immer wieder vor, dass ein Fahrzeug einfach nach Deutschland eingeführt, bei einer Werkstatt veredelt (Styling-Kits, Felgen-Veredelung, Multimedia- und
Hi-Fi-Einbauten, anmontieren hochwertiger Alufelgen, Klappen-Sportauspuffanlagen, nachträgliche Lederausstattung, Sportfahrwerke /elektronische Tieferlegung, Scheibenlasierung/Glastönung,
Facelift Umbauten, Chip-Tuning / Vmax-Aufhebung, Car-Folierung) und anschließend wieder ausgeführt wird, ohne die Zollverfahren zu beachten.
Überschreitet der Schweizer Kunde mit der Absicht sein Kraftfahrzeug in Deutschland „veredeln“ zu lassen die Grenze, ohne die geplante Aktive Veredelung am deutschen Zoll schriftlich
bewilligt zu haben und ohne Hinterlegung einer Sicherheitsleistung beim Zoll, entsteht eine Zollschuld, sobald der Aufwertungsauftrag vom KFZ-Betrieb angenommen wird.
Die Missachtung der Zollvorschriften zur Aktiven Veredelung (z.B.: keine Anmeldung und Bewilligung bei der Einfuhr nach Deutschland) führt zu einer Zollschuldentstehung wegen
vorschriftswidrigen Verbringens. Zollschuldner ist die Person, welche die Verpflichtung zu erfüllen hatte. Dies ist in der Regel der schweizerische Verbringer/Fahrzeugführer. Weiterer
Zollschuldner wird auch die deutsche Firma als Veredler, wenn sie die Waren in Besitz nimmt und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht
erfüllt war.
Was können Sie kurzfristig unternehmen?
Zollrechtlich korrekt ist, dass für wertsteigernde Maßnahmen an Schweizer Fahrzeugen ein sogenanntes „Verfahren der Aktiven Veredelung“ angewendet wird. Dies bedeutet, dass Schweizer
Kraftfahrzeughalter, welche planen Ihr Fahrzeug in einer deutschen Werkstatt aufwerten zu lassen, diese geplante Aktive Veredelung bei der Einreise beim Zoll schriftlich anmelden (
Einheitspapier Vordruck 0737) und zugleich nach der Wertschätzung des Fahrzeuges durch einen Zollbeamten eine Sicherheitsleistung in Abhängigkeit des Fahrzeugwertes beim Zoll
hinterlegen.
Sie sollten daher ihre Schweizer Kunden vorab darüber informieren, damit diese an der Grenze keine Probleme bekommen. Da dieses Verfahren für private Personen eher schwierig ist und die zu
hinterlegenden Sicherheiten oft hoch sind, können Sie selbst anbieten, dies über ein eigenes Zollkonto abzuwickeln. Auch Speditionen oder Verzoller bieten diesen Service als Dienstleister an
und sind vertraut mit diesen Verfahren. D.h. der Private soll sich bereits bei Grenzübertritt mit Ihnen bzw. Ihrem Dienstleister in Verbindung setzen, mit dem sie beispielsweise diesen
Service vereinbart haben. Weisen Sie den Schweizer Kunden aber unbedingt darauf hin, dass er bei der Ausreise mit der Rechnung nochmals zum Zoll/Dienstleister muss, um die Ausfuhr zu
bestätigen und der Zoll die Sicherheit wieder freigeben kann.
Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist hier auf der Homepage des Zolls eingehend beschrieben.
Reparaturen und Wartungen sind hingegen weiterhin im Verfahren der Vorübergehenden Verwendung möglich.
Reparaturen und Wartungen einschließlich Instandsetzungen können als sogenannte Ausbesserungen im Rahmen der vorübergehenden Verwendung durchgeführt werden. Gerade bei Kraftfahrzeugen kommt
dieser Unterscheidung eine besondere Bedeutung zu, da sie mit Grenzüberschreitung konkludent in die Verwendung übergeführt werden. Dies bedeutet die Überführung des Kraftfahrzeugs in
das Verfahren der vorübergehenden Verwendung erfolgt formlos ohne ausdrückliche Willenserklärung mit Überschreiten des Grenzübergangs.
Fahrzeuge, die sich bereits in der vorübergehenden Verwendung befinden, dürfen werterhaltend repariert werden. Wartungen sind davon ebenfalls erfasst. Eine Wartung erfolgt immer geplant,
somit ist nicht die subjektive Willensentscheidung (Planung des Werkstattbesuchs oder spontan wegen eines Unfalls oder Defekts) entscheidend. Nur geplante Reparaturen und Wartungen
(Instandhaltung) drittländischer Fahrzeuge in deutschen Werkstätten können daher im Rahmen der vorübergehenden Verwendung erfolgen und verpflichten nicht zur Nutzung der aktiven Veredelung.
Darüber hinausgehende Maßnahmen, wie Tuning, Änderung der Aufbauten, Neulackierungen waren und sind nicht unter das vereinfachte Verfahren zu fassen.
Bei sonstigen Waren kommt ohnehin nur das Verfahren der aktiven Veredelung in Betracht.
Deutsch-schweizerische Abkommen von 1958
Führen KFZ-Betriebe, welche in einer Gemeinde im kleinen deutsch-schweizerischen Grenzbezirk ansässig sind, wertsteigernde Maßnahmen an Fahrzeugen Schweizer Privatpersonen
durch, welche ebenfalls in einer Gemeinde des kleinen Grenzbezirkes auf Schweizer Seite wohnhaft sind, muss das Verfahren der Aktiven Veredelung weiterhin angemeldet werden. Jedoch entfällt
bei Anwendbarkeit des Deutsch-Schweizer Abkommens von 1958 die Pflicht der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung bei der Einfuhr nach Deutschland. Welche grenznahen Deutsche und
Schweizer Gemeinden im Deutsch-Schweizer Abkommens von 1958 mit inbegriffen sind, können Sie dem Abkommen, welches als Download zur Verfügung steht, entnehmen.
Weiter Infos
Anbei in der Liste der Tätigkeiten Aktive
Veredelung und vorübergehende Verwendung finden Sie Beispiele, welche Dienstleistungen von KFZ-Betrieben unter den Begriff der Aktiven Veredelung fallen.
Sind Sie unsicher, ob Ihre Aufträge von Schweizer Kunden bereits unter den Begriff einer voranmeldepflichtigen Aktiven Veredelung fallen, kontaktieren Sie bitte umgehend jenes Zollamt über
welches die Ein- und Ausfuhr stattfindet und erfragen die Einschätzung der zuständigen Zollbeamten.
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